Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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