BFH - Beschluß vom 30.05.1984
I R 2/84
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 223
BStBl II 1984, 669
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 30.05.1984 (I R 2/84) - DRsp Nr. 1996/11974

BFH, Beschluß vom 30.05.1984 - Aktenzeichen I R 2/84

DRsp Nr. 1996/11974

»Dem Erfordernis der "schriftlich" eingelegten Revision genügt ein mit willkürlichen Linien unterzeichneter Schriftsatz nicht. Der Mangel kann nach Ablauf der Revisionsfrist nicht geheilt werden.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hat gegen das ihr am 15. November 1983 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) durch den von ihr bevollmächtigten Steuerberater ... Revision einlegen lassen. Die Revisionsschrift vom ..., die am folgenden Tag beim FG eingegangen ist, trägt über dem das Schriftstück abschließenden Wort "Steuerberater" ein mit Kugelschreiber ausgeführtes Zeichen: