BFH - Beschluss vom 30.05.2006
III B 122/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1842
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 587/03

BFH - Beschluss vom 30.05.2006 (III B 122/05) - DRsp Nr. 2006/21086

BFH, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen III B 122/05

DRsp Nr. 2006/21086

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt in der Zeit von April bis November 2001 für seinen im Januar 1978 geborenen Stiefsohn S und für seine im Dezember 1979 geborene Stieftochter C Kindergeld. Beide Kinder befanden sich im Studium und erhielten jeweils Barunterhalt von ihrer Mutter und ihrem leiblichen Vater. Sie hatten in diesem Zeitraum bereits einen eigenen Hausstand außerhalb der elterlichen Wohnung.

Im März 2001 verließ die Ehefrau des Klägers den gemeinsamen ehelichen Haushalt. Nachdem sie die Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragt hatte, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2001 für die Zeit ab Dezember 2001 auf.

Im Juni 2003 teilte die Ehefrau des Klägers der Familienkasse mit, der Kläger habe das in der Zeit von April bis November 2001 für ihre Kinder erhaltene Kindergeld weder an die Kinder noch an sie selbst weitergeleitet. Die beiden Kinder seien während dieser Zeit nur von ihrem leiblichen Vater und von ihr selbst unterhalten worden.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung auch für die Zeit von April bis November 2001 auf und forderte den ausbezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 5 200 DM zurück.