Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) durch eine nicht hinreichende Gewährung von Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) rügen, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Gericht Akten ausgewertet hat, in die die Akteneinsicht verweigert wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168 unter 1. der Gründe).
Auch soweit geltend gemacht wird, die mündliche Verhandlung hätte zur weiter gehenden Akteneinsicht vertagt werden müssen, ist nicht ersichtlich, dass das finanzgerichtliche Urteil auf dem Unterlassen dieser Vertagung beruht.
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