BFH - Beschluß vom 30.06.1997
V B 131/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 817

BFH - Beschluß vom 30.06.1997 (V B 131/96) - DRsp Nr. 1998/9287

BFH, Beschluß vom 30.06.1997 - Aktenzeichen V B 131/96

DRsp Nr. 1998/9287

Gründe:

I. Geschäftsgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist das Aufstellen von Geldspielgeräten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Umsatzsteuer für die Streitjahre 1985 bis 1987 gegen die Klägerin jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Die Einsprüche dagegen blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1991 enthielt keine Aussage über den Fortbestand des Vorbehalts.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 --nach Abschluß einer Betriebsprüfung-- hob das FA den Vorbehalt auf. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und den handschriftlichen Vermerk: "Die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren werden hierdurch nicht erledigt." Den Einspruch vom 23. August 1994 gegen diesen Bescheid verwarf das FA als unzulässig. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht --FG--.

Die vorliegende Entscheidung des Senats betrifft das Klageverfahren der Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1991 aufgrund der mit Schriftsatz vom 8. Juni 1995 erhobenen Klage.

Die Klägerin machte geltend, aufgrund der sog. Emmott-Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90 (Slg. 1991, I-4269, 4292, Umsatzsteuer-Rundschau 1993, 315) habe die Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung nicht zu laufen begonnen.