BFH - Beschluß vom 30.06.1997
V B 132/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 457

BFH - Beschluß vom 30.06.1997 (V B 132/96) - DRsp Nr. 1998/9288

BFH, Beschluß vom 30.06.1997 - Aktenzeichen V B 132/96

DRsp Nr. 1998/9288

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte die Umsatzsteuer für die Streitjahre 1985 bis 1987 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Die Einsprüche dagegen blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1991 enthielt keine Aussage über den Fortbestand des Vorbehalts.

(Die dagegen mit Schriftsatz vom 8. Juni 1995 erhobene Klage wies das Finanzgericht - FG - (als unzulässig mangels Beschwer) ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluß zurück.)

Nach Abschluß einer Betriebsprüfung im Jahr 1991 hob das FA mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und den handschriftlichen Vermerk: "Die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren werden hierdurch nicht erledigt." Den Einspruch mit Schriftsatz vom 22. August 1994 gegen diesen Bescheid verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 1996 als unzulässig. Die beantragte Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährte das FA nicht.

Die Klage wurde vom FG abgewiesen.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlers, grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.