I.1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1994 erging u.a. hinsichtlich des Arbeitnehmerpauschbetrags, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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