BFH - Beschluß vom 30.06.2000
V B 58/00

BFH - Beschluß vom 30.06.2000 (V B 58/00) - DRsp Nr. 2000/9632

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen V B 58/00

DRsp Nr. 2000/9632

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt auf einer von seinem Vater gepachteten Fläche von ... ha einschließlich der dazugehörenden Wirtschaftsgebäude einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er versteuert die im Rahmen seines Betriebes ausgeführten Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Zusätzlich pachtete er von seinem Vater eine weitere Grundstücksfläche zur Errichtung eines im Januar 1996 fertig gestellten Maststalles. Diesen verpachtete er zusammen mit

einem bereits früher errichteten Maststall an eine im zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er zu 90 v.H., und sein Bruder zu 10 v.H. beteiligt war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuern aus dem Bauvorhaben nicht zum Abzug zu mit der Begründung, die Verpachtung stehe als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers und sei deshalb wie diese pauschal nach § 24 UStG zu versteuern.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des FA.