BFH - Beschluss vom 30.06.2003
IX B 1/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1721/00

BFH - Beschluss vom 30.06.2003 (IX B 1/03) - DRsp Nr. 2003/15689

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen IX B 1/03

DRsp Nr. 2003/15689

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vor.

1. Die Kläger wenden sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowie das FG Schuldzinsen aus Darlehen im Zusammenhang mit dem von den Klägern errichteten Haus als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Umfang desjenigen Anteils berücksichtigt haben, den die fremdvermietete Einliegerwohnung an der Gesamtwohnfläche des im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hat (5 244 DM), obwohl die vom Kläger (als Alleineigentümer der Einliegerwohnung) zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen in Höhe von 250 000 DM ausschließlich der Finanzierung der Einliegerwohnung gedient hätten.

Dem weiter gehenden Begehren hat das FG mit der Begründung nicht entsprochen, die Kläger hätten trotz Aufforderung nicht nachvollziehbar dargelegt und bewiesen, dass die Herstellungskosten für diese Einliegerwohnung und der darauf entfallende Anteil an dem erworbenen Grund und Boden mit den aus diesen Darlehen stammenden Mitteln bezahlt worden seien.