BFH - Beschluss vom 30.06.2003
IX B 121/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2092/00

BFH - Beschluss vom 30.06.2003 (IX B 121/02) - DRsp Nr. 2003/15690

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen IX B 121/02

DRsp Nr. 2003/15690

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht vor.

a) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt (FA) gehindert ist, eine Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen nachträglich bekannt gewordener steuererhöhender Umstände --wie im Streitfall-- zu ändern.