Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht vor.
a) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt (FA) gehindert ist, eine Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen nachträglich bekannt gewordener steuererhöhender Umstände --wie im Streitfall-- zu ändern.
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