BFH - Beschluss vom 30.06.2003
V B 7/03

BFH - Beschluss vom 30.06.2003 (V B 7/03) - DRsp Nr. 2003/13911

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen V B 7/03

DRsp Nr. 2003/13911

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat den Beschwerdeführer zu 2. mit seiner Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) in den Verfahren wegen Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994, Haftung Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994, Haftung Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer IV/1995, Zinsen zur Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1994 bevollmächtigt. Während dieses Verfahrens (3 K 4995/98) wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zu 2. als Steuerberater widerrufen und ihm die Zulassung zur Steuerberatung entzogen. Das FG wies den Beschwerdeführer zu 2. durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Dezember 2002 (3 K 4995/98) als Prozessbevollmächtigten zurück, weil er nicht mehr befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Der Beschwerdeführer zu 2. hatte die Gelegenheit nicht genutzt, zu der ihm zuvor angekündigten Entscheidung Stellung zu nehmen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Kläger als auch der Beschwerdeführer zu 2. mit der Beschwerde. Sie führen zur Begründung u.a. aus, der Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zu 2. als Steuerberater sei noch nicht unanfechtbar, u.a. weil ein Wiederaufnahmeantrag beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt worden sei.