BFH - Beschluss vom 30.06.2003
V B 86/02

BFH - Beschluss vom 30.06.2003 (V B 86/02) - DRsp Nr. 2003/13686

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen V B 86/02 - Aktenzeichen V B 87/02

DRsp Nr. 2003/13686

Gründe:

I. In dem Bescheid vom 5. August 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für I/1997 aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fest. Der Einspruch wurde nicht näher begründet. Voranmeldungen wurden im Einspruchsverfahren nicht abgegeben.

Durch Bescheide vom 19. Februar 1998 setzte das FA die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Oktober und November 1997 und durch Bescheid vom 31. März 1998 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 1997 gegen die Klägerin fest. Weil die Klägerin keine Voranmeldungen abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuergrundlagen. Die Umsatzsteuer-Sonder-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1998 setzte das FA durch Bescheid vom 31. März 1998 ebenfalls aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Weil die Klägerin auch im Einspruchsverfahren keine Voranmeldungen abgegeben hatte, wurde der Einspruch, in dem die Klägerin die Steuerfestsetzungen ohne nähere Begründung als rechtswidrig bezeichnete, zurückgewiesen.