Nachträglich wurde bekannt, dass durch Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2003 über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung Unterbrechung des Revisionsverfahrens eingetreten.
Der Gerichtsbescheid vom 17. März 2004 durfte während der Unterbrechung nicht ergehen; er ist den Beteiligten gegenüber unwirksam und daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. m.w.N. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BFH/NV 1989, 238, sowie vom 9. Februar 1989 V R 185/84, BFH/NV 1990, 707). Damit ist auch der Antrag vom 14. Juni 2004 auf mündliche Verhandlung hinfällig.
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