BFH - Beschluss vom 30.06.2006
IX B 31/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8233/05

BFH - Beschluss vom 30.06.2006 (IX B 31/06) - DRsp Nr. 2006/24779

BFH, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen IX B 31/06

DRsp Nr. 2006/24779

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe die --mit ihrer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid geltend gemachten-- Einwendungen zum streitigen Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht wegen der Bindungswirkung des zu diesen Einkünften ergangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids unberücksichtigt gelassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, das Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt.

Diesen Ausführungen und den dazu gegebenen Erläuterungen lässt sich ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entnehmen.