BFH - Beschluß vom 30.07.1998
X B 23/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 205

BFH - Beschluß vom 30.07.1998 (X B 23/98) - DRsp Nr. 1998/19100

BFH, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen X B 23/98

DRsp Nr. 1998/19100

Gründe:

I. Beim Finanzgericht (FG) hatten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch ihren Berater und Prozeßbevollmächtigten gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Teil-Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 1992 bis 1994 Klage mit dem Begehren erhoben, die Steuer für diese Veranlagungszeiträume "niedriger festzusetzen", verbunden mit der Zusage, die Klagebegründung nachzureichen. Nachdem weiterer Vortrag trotz wiederholt gewährter Fristverlängerung ausgeblieben war, setzte der Berichterstatter den Klägern unter Berufung auf § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 15. August 1997, um die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlten; dabei wies er auf die Folgen der Versäumung dieser Frist hin.