BFH - Beschluß vom 30.07.1998
X B 97/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 206

BFH - Beschluß vom 30.07.1998 (X B 97/98) - DRsp Nr. 1998/19103

BFH, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen X B 97/98

DRsp Nr. 1998/19103

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--), hatte die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die Jahre 1981 bis 1986 im Wege der Schätzung um jeweils 30 000 DM erhöht, weil er auf Grund einer anonymen Anzeige davon ausging, die Klägerin gehe der Prostitution nach. - Die Einkommensteuerbescheide für 1981 bis 1986 sind bestandskräftig geworden.

Die wegen der Hinzuschätzung für 1987 erhobene Klage hatte Erfolg. Im Urteil vom 25. November 1992 IX 116/91 setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer für das Streitjahr antragsgemäß auf 0 DM fest mit der Begründung, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und in welcher Höhe die Klägerin weitere Einkünfte erzielt habe; die Feststellungslast treffe insoweit das FA.

Unter Berufung auf dieses Urteil beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim FA am 12. November 1996 Erlaß der Einkommensteuer ab 1981 "bis einschließlich 3.Vj. 1988" sowie der hierauf bis dahin angefallenen Zinsen und Säumniszuschläge. Dieses Begehren lehnte das FA mit Verfügung vom 12. Mai 1997 und mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1997 ab. Die hiergegen erhobene Klage ist seit 22. August 1997 beim FG anhängig.