BFH - Beschluss vom 30.07.2002
VII B 283/01

BFH - Beschluss vom 30.07.2002 (VII B 283/01) - DRsp Nr. 2002/15849

BFH, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen VII B 283/01

DRsp Nr. 2002/15849

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesellschafter einer GbR. Für die Abgabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 1998 gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dreimal eine Fristverlängerung. Nachdem auch die letzte Frist verstrichen war, ohne dass die Erklärungen abgegeben wurden, forderte das FA erneut zur Abgabe der Steuererklärungen auf und drohte ein Zwangsgeld von 500 DM für den Fall der Nichtabgabe innerhalb der gesetzten Frist an. Nach Ablauf der Frist setzte das FA gegen den Kläger Y je ein Zwangsgeld von 500 DM fest und drohte ein Zwangsgeld von je 1000 DM an für den Fall, dass die Erklärungen bis zum 22. September 2000 nicht vorliegen. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Die angeforderten Erklärungen wurden am 17. April 2001 eingereicht.