Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen einer Divergenz zum Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2006 1 K 378/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 4) zuzulassen.
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