BFH - Beschluss vom 30.08.2002
III B 41/01

BFH - Beschluss vom 30.08.2002 (III B 41/01) - DRsp Nr. 2002/17955

BFH, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen III B 41/01

DRsp Nr. 2002/17955

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Begründung wird den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gerecht.

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist substantiiert und konkret anzugeben, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdeführer muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 ff., m.w.N.).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob für den Zugang eines Bescheids ein "Eigenbeweis" durch die Aussage von Finanzbeamten als Zeugen über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ausreicht, wenn der Bescheid durch Bedienstete des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bekannt gegeben worden sein soll. Ferner geht er wohl von der Klärungsbedürftigkeit der Frage aus, ob ein Einspruch nur dann vorliegt, wenn ein Einspruchswille des Betroffenen festgestellt werden kann.