BFH - Beschluss vom 30.08.2002
III B 44/01

BFH - Beschluss vom 30.08.2002 (III B 44/01) - DRsp Nr. 2003/371

BFH, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen III B 44/01

DRsp Nr. 2003/371

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Begründung wird den Erfordernissen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gerecht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, die Änderung eines Bescheids sei inhaltlich eine Teilrücknahme, die den nicht geänderten Teil des Verwaltungsakts unberührt lasse. Die Rechtsprechung des BFH zu § 68 FGO i.d.F. bis 2000 habe zur Folge gehabt, dass ein Kläger gegen seinen Willen aus dem Verfahren habe geworfen werden können. Dies widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Die Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung sei umso mehr angezeigt, als der Gesetzgeber den geltend gemachten Bedenken inzwischen durch die Neufassung des § 68 FGO ab 2001 Rechnung getragen habe. Im Übrigen seien die Änderungsbescheide, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Zusatz "Rechtsanwalt" weggelassen habe, an ihn, den Kläger, als Steuerpflichtigen und nicht als Prozessbevollmächtigten zugestellt und damit nicht wirksam bekannt gegeben worden.