BFH - Beschluss vom 30.08.2006
IX B 139/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 72
BFH/NV 2007, 73
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 1640/06

BFH - Beschluss vom 30.08.2006 (IX B 139/06) - DRsp Nr. 2006/27730

BFH, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen IX B 139/06

DRsp Nr. 2006/27730

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Eigentümer eines 1992 erworbenen, bebauten Grundstücks. Für Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 1,2 Mio. DM verweigerte der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Abzug als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Antragsteller hatte bisher vergeblich die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Gemeinde begehrt; für eine Remonstration sah das FA indes keine Veranlassung.

Der Antragsteller beantragte nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG), dieses möge gemäß § 86 Abs. 3 FGO ohne mündliche Verhandlung feststellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG durch die Gemeinde rechtmäßig sei, letztlich mit dem Ziel, aus den Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 bis 2003 und der festgesetzten Umsatzsteuernachzahlung für 2002 bis auf weiteres keine Folgerungen zu ziehen. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Juli 2006 (Az. 8 V 1640/06 F) ab.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde, die mit greifbarer Gesetzwidrigkeit begründet wird; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2006 Bezug genommen.