BFH - Beschluss vom 30.08.2006
VIII B 347/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 71
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5249/01

BFH - Beschluss vom 30.08.2006 (VIII B 347/04) - DRsp Nr. 2006/28939

BFH, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 347/04

DRsp Nr. 2006/28939

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 ff. und § 115 Rz. 23 ff., jeweils m.w.N.).