BFH - Beschluss vom 30.08.2006
X B 127/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 331/06

BFH - Beschluss vom 30.08.2006 (X B 127/06) - DRsp Nr. 2006/25782

BFH, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen X B 127/06

DRsp Nr. 2006/25782

Gründe:

I. Nach Ankündigung der Vollstreckung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003, den die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Einspruch angefochten haben, hat ihr steuerlicher Vertreter beim Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss zurückgewiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen. Dagegen haben sich die Antragsteller mit einer außerordentlichen Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt.

II. Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 FGO).

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom FG zugelassen worden ist. Daran fehlt es im Streitfall. Deshalb ist eine Beschwerde unstatthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.

2. Ebenso unstatthaft ist die von den Antragstellern eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde.