BFH - Beschluss vom 30.08.2006
XI B 25/06
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 148/02

BFH - Beschluss vom 30.08.2006 (XI B 25/06) - DRsp Nr. 2007/823

BFH, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen XI B 25/06

DRsp Nr. 2007/823

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision mit der Begründung, dass das anzufechtende Urteil des Finanzgerichts (FG) Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht enthalte, so muss er substantiiert darlegen, dass das Urteil "objektiv willkürlich" erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112, und vom 14. Oktober 2005 X B 44/05, BFH/NV 2006, 114).

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht substantiiert dargelegt, dass das Urteil des FG auf einem schwerwiegenden Fehler beruht. Die Auffassung des FG, dass die Anschaffungskosten für den PKW Mercedes CL 420 teilweise unangemessen gewesen seien, ist plausibel und nachvollziehbar.