BFH - Beschluss vom 30.08.2007
II B 91/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 419/01

BFH - Beschluss vom 30.08.2007 (II B 91/06) - DRsp Nr. 2007/17554

BFH, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen II B 91/06

DRsp Nr. 2007/17554

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Verfahrensmangel

a) Nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätte das Finanzgericht (FG) aufklären müssen, warum trotz der unstreitigen Überschuldung der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 (Klägerin zu 1 und Klägerin zu 2) kein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Wäre dies geschehen, hätte sich herausgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer zu 3 (Kläger zu 3) so viel aus seinem Privatvermögen in die Klägerin zu 1 eingelegt habe, dass diese ihre Gläubiger habe befriedigen können. Dies habe die Liquidation der Klägerinnen zu 1 und 2 ermöglicht und ein Konkursverfahren vermieden. Das FG habe übersehen, dass der Kläger zu 3 die Gläubiger der Klägerinnen zu 1 und 2 im Rahmen der Liquidation mit seinem Privatvermögen genauso gestellt habe, wie sie gestanden hätten, wenn sie ihre aus § 823 Abs. 1 und § 830 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. §§ 177a und 130a des Handelsgesetzbuches (HGB) ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu 3 geltend gemacht hätten. Der durch den Missbrauch der Leitungsmacht aufgetretene Schaden sei deshalb kein hypothetischer, sondern ein höchst konkreter gewesen.