BFH - Beschluss vom 30.08.2007
IX B 104/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2144
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 538/06

BFH - Beschluss vom 30.08.2007 (IX B 104/07) - DRsp Nr. 2007/17475

BFH, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IX B 104/07

DRsp Nr. 2007/17475

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher unzulässig.

2. Die Beschwerde ist zudem unbegründet. Denn abgesehen davon, dass ihre Begründung --jedenfalls zum Teil-- nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.