I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für das Jahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund der vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Lohnsteuern und Nebenabgaben ergaben sich aus der Veranlagung ein Erstattungsanspruch (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) sowie Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt ... EUR. Gegen diesen Anspruch erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer Forderung aus einer Rückbürgschaft des Landes X und erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.
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