I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ im August 2003 eine in Slowenien erworbene Motoryacht im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach X transportieren. Dort wurde die Yacht dem Zollamt gestellt, das aufgrund der vom Kläger abgegebenen mündlichen Zollanmeldung die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) berechnete, die der Kläger in bar beglich. Die Motoryacht verließ noch am selben Tag den Hafen von X mit dem Ziel Polen.
Den im September 2003 gestellten Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Motoryacht von Anfang an nach Polen habe verbracht werden sollen, worüber er die Zollbeamten seinerzeit in Kenntnis gesetzt habe, und dass er nicht gewusst habe, dass in einem solchen Fall Einfuhrabgaben nicht hätten entrichtet werden müssen, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) ab.
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