BFH - Beschluss vom 30.09.2002
IX B 65/02

BFH - Beschluss vom 30.09.2002 (IX B 65/02) - DRsp Nr. 2002/17762

BFH, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen IX B 65/02

DRsp Nr. 2002/17762

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.

Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat-- keinen Zulassungsgrund dargelegt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.); ein solcher ist --wie das FA darüber hinaus zutreffend geltend macht-- auch nicht gegeben.