BFH - Beschluss vom 30.09.2002
VII E 6/02

BFH - Beschluss vom 30.09.2002 (VII E 6/02) - DRsp Nr. 2002/17755

BFH, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen VII E 6/02

DRsp Nr. 2002/17755

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er ausführt, die Entscheidung des BFH sei fehlerhaft und könne als Grundlage für die Kostenrechnung nicht herangezogen werden.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

2. Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses geltend macht, kann er damit in dem Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).