BFH - Beschluss vom 30.09.2008
VII B 152/08
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3765/07

BFH - Beschluss vom 30.09.2008 (VII B 152/08) - DRsp Nr. 2008/21911

BFH, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen VII B 152/08

DRsp Nr. 2008/21911

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Insoweit fehle es an einer umfassenden und nachprüfbaren Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Seine eidesstattliche Versicherung zu seinen selbst auferlegten Beschränkungen im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte von Mandanten sei nicht geeignet, eine solche Gefährdung auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.