BFH - Beschluss vom 30.10.2007
V B 34/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 626
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1469/05

BFH - Beschluss vom 30.10.2007 (V B 34/06) - DRsp Nr. 2008/4412

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen V B 34/06

DRsp Nr. 2008/4412

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begann im November 1998 mit der Errichtung eines Bürogebäudes mit Carport sowie eines angrenzenden Hausmeisterwohnhauses. Die Fertigstellung erfolgte im ersten Halbjahr 1999. Die Klägerin vermietete das gesamte Anwesen bestehend aus Bürogebäude mit Carport und Hausmeisterwohnhaus ab 1. Juli 1999 an eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer eingetragenen Partnerschaft, wobei sie erklärte, auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten. Die Mieterin nutzte die Büroräume für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, das Hausmeisterwohnhaus wurde umsatzsteuerfrei an die Hausmeister weitervermietet.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für die Streitjahre 1998 und 1999 den Vorsteuerabzug für die Errichtung des Hausmeisterwohnhauses.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete die Klageabweisung damit, dass im Hinblick auf die Vermietung des Hausmeisterwohnhauses durch die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) nicht vorlägen. Das Hausmeisterhaus sei als Wohnraum vermietet worden.