FG Köln, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6547/02
BFH - Beschluss vom 30.10.2007 (VIII B 153/06) - DRsp Nr. 2008/1659
BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 153/06
DRsp Nr. 2008/1659
Gründe:
Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in vollem Umfang entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde --soweit nicht unzulässig-- unbegründet.
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