BFH - Beschluss vom 30.10.2007
VIII B 188/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1370/05

BFH - Beschluss vom 30.10.2007 (VIII B 188/06) - DRsp Nr. 2007/23618

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 188/06

DRsp Nr. 2007/23618

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. 1. Die Beschwerde wegen der Festsetzung von Zinsen und Solidaritätszuschlag ist unzulässig, weil es insoweit an der gebotenen Darlegung von Zulassungsgründen fehlt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in diesem Punkt zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid treffen zu.

2. Auch im Übrigen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.