I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. 1. Die Beschwerde wegen der Festsetzung von Zinsen und Solidaritätszuschlag ist unzulässig, weil es insoweit an der gebotenen Darlegung von Zulassungsgründen fehlt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in diesem Punkt zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid treffen zu.
2. Auch im Übrigen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
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