BFH - Beschluss vom 30.10.2007
VIII B 198/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 238
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 328/05

BFH - Beschluss vom 30.10.2007 (VIII B 198/06) - DRsp Nr. 2008/22

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 198/06

DRsp Nr. 2008/22

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schätzungsbescheides über Umsatzsteuer 2002. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Künstler (Musiklehrer). Er bedient sich bei der Abgabe seiner Steuererklärungen seit Jahren der Hilfe des Prozessbevollmächtigten. Für mehrere einander folgende Veranlagungszeiträume wurden die Erklärungen mit erheblicher Verspätung abgegeben, teilweise erst im Klageverfahren.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für das Streitjahr (2002) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 10. März 2005 einen Umsatzsteuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Entscheidung vom 13. Juni 2005 zurück, da die Umsatzsteuererklärung nicht vorgelegt wurde.

Erst danach, am 6. Juli 2005, ging die Steuererklärung beim FA ein, das daraufhin am 21. Juli 2005 einen der Erklärung entsprechenden Änderungsbescheid erließ. Mit der bereits kurz zuvor, am 18. Juli 2005, erhobenen Klage begehrte der Kläger die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides über die Umsatzsteuer und wiederum --höchst-- hilfsweise eine Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).