Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)
a) Die Frage, ob gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (
b) Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) innerhalb der Einspruchsfrist eine Einspruchsentscheidung erlassen darf, obwohl die im Einspruchsschreiben angekündigte Begründung noch aussteht, ist nicht in zulässiger Weise dargetan.
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