BFH - Beschluß vom 31.01.2000
IV B 134/99

BFH - Beschluß vom 31.01.2000 (IV B 134/99) - DRsp Nr. 2000/3663

BFH, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen IV B 134/99

DRsp Nr. 2000/3663

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

a) Die Frage, ob gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Veranlagung eines Freiberuflers das Finanzamt, in dessen Bezirk er seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, auch dann zuständig ist, wenn er zugleich außerhalb der Wohnsitzgemeinde tätig wird, ist spätestens seit Ergehen des Senatsurteils vom 10. Juni 1999 IV R 69/98 (BFHE 189, 8, BStBl II 1999, 691) nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat dort als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das in der Wohnsitzgemeinde befindliche Finanzamt der überwiegenden Tätigkeit auch dann für die Veranlagung eines Steuerberaters zuständig ist, wenn er außerhalb der Wohnsitzgemeinde eine weitere Kanzlei unterhält.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) innerhalb der Einspruchsfrist eine Einspruchsentscheidung erlassen darf, obwohl die im Einspruchsschreiben angekündigte Begründung noch aussteht, ist nicht in zulässiger Weise dargetan.