Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Wie bereits im Beschluss in der Parallelsache IV B 134/99 vom 31.1.2000 (nicht veröffentlicht) dargelegt, sind zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist.
Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Kläger hat keine Stimmen aus Rechtsprechung oder Schrifttum zitiert, die sich dafür aussprechen, dass der sog. strafrechtliche Vorbehalt in einem Betriebsprüfungsbericht die Qualität eines Verwaltungsaktes i.S. des § 118 der Abgabenordnung (
Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig.
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