Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in seiner Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Verfahren IV B 134/99-- geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sei für seine Besteuerung unzuständig. Ferner rügt er neben den im Verfahren IV B 134/99 gerügten Verfahrensmängeln einen weiteren Verfahrensfehler. Das Finanzgericht (FG) hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, der Kläger habe Fortsetzungs-Feststellungsklage erheben müssen, wenn er die Rechtswidrigkeit der die Vermögensteuer betreffenden Prüfungsanordnung habe festgestellt wissen wollen. Das habe er jedoch vorliegend nicht getan. Der Kläger macht geltend, einen solchen Antrag habe er gestellt. Das FG habe diesen Umstand nicht ignorieren dürfen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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