In der Hauptsache klagte der Antragsteller auf Aufhebung eines Betriebsprüfungsberichts. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag IV B 135/99 (nicht veröffentlicht), als unbegründet zurückgewiesen.
Der zusammen mit der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Betriebsprüfungsberichts ist unbegründet.
Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen im Streitfall nicht vor.
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