BFH - Beschluß vom 31.01.2002
V R 51/99

BFH - Beschluß vom 31.01.2002 (V R 51/99) - DRsp Nr. 2002/7332

BFH, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen V R 51/99

DRsp Nr. 2002/7332

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der "H. W. Steuerberatungsgesellschaft mbH" (W-GmbH), der damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin, am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Gegen das Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Sie wurde unter dem Briefkopf der W-GmbH in der Wir-Form für die Klägerin eingelegt und von Steuerberater H. W. (W), dem Geschäftsführer der W-GmbH, unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 11. August 1999 legte die W-GmbH eine auf den Namen ihres Geschäftsführers lautende Prozessvollmacht vor. Die Revisionsbegründung vom 26. August 1999 wurde ebenfalls noch unter dem Briefkopf der W-GmbH eingereicht. Seit dem Schriftsatz vom 6. September 1999 tritt Steuerberater W mit eigenem Briefkopf auf.

Mit Schriftsatz vom 7. September 1999 beantragte Steuerberater W Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revisionsschrift vom 6. August 1999 sei von einem Angestellten eingelegt worden; er habe damals im Krankenhaus gelegen und den Schriftsatz dort unterschrieben; infolge seines Gesundheitszustandes sei ihm die Wir-Form nicht aufgefallen.

II. Die Revision ist unzulässig.