I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der "H. W. Steuerberatungsgesellschaft mbH" (W-GmbH), der damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin, am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Gegen das Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Sie wurde unter dem Briefkopf der W-GmbH in der Wir-Form für die Klägerin eingelegt und von Steuerberater H. W. (W), dem Geschäftsführer der W-GmbH, unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 11. August 1999 legte die W-GmbH eine auf den Namen ihres Geschäftsführers lautende Prozessvollmacht vor. Die Revisionsbegründung vom 26. August 1999 wurde ebenfalls noch unter dem Briefkopf der W-GmbH eingereicht. Seit dem Schriftsatz vom 6. September 1999 tritt Steuerberater W mit eigenem Briefkopf auf.
Mit Schriftsatz vom 7. September 1999 beantragte Steuerberater W Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revisionsschrift vom 6. August 1999 sei von einem Angestellten eingelegt worden; er habe damals im Krankenhaus gelegen und den Schriftsatz dort unterschrieben; infolge seines Gesundheitszustandes sei ihm die Wir-Form nicht aufgefallen.
II. Die Revision ist unzulässig.
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