Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. i.V.m. Art.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig, da der Kläger weder eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen noch das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in ausreichender Weise dargelegt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7 ff.). Dafür reicht nach der Rechtsprechung die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus; ebenso fehlt es an einer zulässigen Begründung, wenn --wie im Streitfall-- vom Kläger nur gerügt wird, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 61 f., m.w.N.).
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