BFH - Beschluß vom 31.01.2002
VI B 149/00

BFH - Beschluß vom 31.01.2002 (VI B 149/00) - DRsp Nr. 2002/6352

BFH, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen VI B 149/00

DRsp Nr. 2002/6352

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) muss in der Beschwerdeschrift, mit der die Nichtzulassung der Revision angefochten wird, u.a. die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und der behauptete Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig, da der Kläger weder eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen noch das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in ausreichender Weise dargelegt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7 ff.). Dafür reicht nach der Rechtsprechung die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus; ebenso fehlt es an einer zulässigen Begründung, wenn --wie im Streitfall-- vom Kläger nur gerügt wird, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 61 f., m.w.N.).