Von einer Darstellung des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen. Soweit es um die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu 3. geht, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag IV B 151/06 (unter 1.).
Die Beschwerde ist im Übrigen nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. erhobene Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht begründet, denn das Finanzgericht (FG) hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage der Klägerin zu 1. als unzulässig abgewiesen.
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