I. Mit Beschluss vom 9. August 2007 IV B 102/06 hat der beschließende Senat eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die die Beschwerdeführerin, Beigeladene im vorausgegangenen Klageverfahren und Rügeführerin (Beschwerdeführerin) erhoben hatte, als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss hat der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Begründung verneint, die der Beschwerde zu entnehmenden Rechtsfragen beträfen ausgelaufenes Recht; besondere Gründe, die sie gleichwohl als klärungsbedürftig erscheinen ließen, seien aus der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei nicht ausreichend dargelegt worden; ein Verfahrensmangel ergäbe sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht.
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