Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Gründe für die Zulassung der Revision nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Soweit die Beschwerde von der Klägerin eingelegt wurde, ist sie auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) ihre Klage wegen Fehlens der Sachentscheidungsvoraussetzung des § 44 FGO als unzulässig abgewiesen hat; insoweit haben die Kläger keinen Zulassungsgrund gegen das Urteil des FG vorgetragen.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rechtsfortbildung
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