BFH - Beschluß vom 31.03.2000
VII S 5/00

BFH - Beschluß vom 31.03.2000 (VII S 5/00) - DRsp Nr. 2000/5914

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen VII S 5/00

DRsp Nr. 2000/5914

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung seiner Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.