BFH - Beschluss vom 31.03.2006
IV B 189/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2413/03

BFH - Beschluss vom 31.03.2006 (IV B 189/04) - DRsp Nr. 2006/19324

BFH, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen IV B 189/04

DRsp Nr. 2006/19324

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

a) Nutzungswertbesteuerung

Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach der Aufstockung ihres Hauses die bisher zusammen mit der Wohnung im Erdgeschoss gelegenen Räume der Steuerberaterpraxis des Ehemannes in den ersten Stock verlegt und die Wohnung um die bisher beruflich genutzten Zimmer vergrößert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und ihm folgend das FG haben angenommen, dadurch sei die selbst genutzte Wohnung so verändert worden, dass sie nicht mehr als die durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung begünstigte Wohnung angesehen werden könne. Die selbst genutzte Wohnung unterliege nicht mehr der Nutzungswertbesteuerung.

Diese Auffassung greifen die Kläger an, ohne in diesem Zusammenhang eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren und ihre grundsätzliche Bedeutung darzutun (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 32).