Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Die erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig erhoben (vgl. unten 2.).
1. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
a) Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG), wonach die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Verpächterwahlrecht auch nicht durch Übertragung der Grundstücksflächen durch den Vater zwangsläufig verloren habe, entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach das Verpächterwahlrecht auch auf den unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger übergeht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, , BStBl II 1988, , und vom 17. Oktober 1991 , BFHE 166, , BStBl II 1992, ). Damit wurden die Verpachtungsgrundsätze im Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) fortentwickelt, so dass eine Divergenz der diesen Grundsätzen folgenden Vorentscheidung weder zum Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 noch zu dem weiteren von der Klägerin angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 18. März 1964 IV 114/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) vorliegen kann.
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