I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 7. Juni 2006 bis zum 23. Januar 2007 befristet außerhalb Deutschlands bei niederländischen Arbeitgebern beschäftigt, hatte jedoch seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Deutschland.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Juli 2006 auf, weil der Kläger außerhalb Deutschlands erwerbstätig und deshalb das Kindergeld (Familienbeihilfe) dort zu beantragen sei (Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern --VO (EWG) 1408/71-- (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1).
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