BFH - Beschluß vom 31.05.2000
I B 118/99

BFH - Beschluß vom 31.05.2000 (I B 118/99) - DRsp Nr. 2000/9538

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen I B 118/99

DRsp Nr. 2000/9538

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Rennpreiszahlungen an ausländische Rennstallbesitzer dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) widmet sich der Förderung der Pferdezucht und veranstaltet zu diesem Zweck u.a. Trabrennen. An diesen Rennen nehmen Pferde sowohl inländischer als auch ausländischer Eigentümer teil. An die Eigentümer der siegreichen oder plazierten Pferde zahlt die Klägerin Siegprämien aus.

Seit Januar 1993 nimmt die Klägerin bei Siegprämien, die sie an ausländische Trabereigentümer ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland auszahlt, eine Abzugsbesteuerung gemäß § 50a Abs. 4 EStG vor. In den Jahren 1996 und 1997 reichte sie entsprechende Steueranmeldungen für die Zeiträume 1993 bis II. Quartal 1997 ein. Sodann legte sie gegen diese Anmeldungen Einsprüche ein, mit denen sie geltend machte, dass die Eigentümer der Pferde keine sportlichen Leistungen erbrächten und dass deshalb die gezahlten Prämien nicht von § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG erfasst würden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Einsprüche zurück.