BFH - Beschluß vom 31.05.2000
IV B 55/99

BFH - Beschluß vom 31.05.2000 (IV B 55/99) - DRsp Nr. 2000/7385

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen IV B 55/99

DRsp Nr. 2000/7385

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung getroffen, ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 115 FGO Rz. 214, m.w.N.).